Die Finanzverwaltung erkennt ein Fahrtenbuch nur dann an, wenn die geschäftlich/dienstlich und privat
zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Für geschäftliche/
dienstliche Fahrten sind mindestens die folgenden Angaben erforderlich:
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/
Tätigkeitsstätte sowie bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Für bestimmte Berufsgruppen, z. B. Handelsvertreter,
Taxifahrer, werden Erleichterungen zugelassen. Einzelheiten sollten mit dem Steuerberater besprochen
werden. Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden.
Die jeweiligen An- und Abfahrtszeiten gehören bei Geschäfts- bzw. Dienstreisen nicht zum notwendigen
Inhalt des Fahrtenbuchs. Die Aufzeichnung der An- und Abfahrtszeiten ist jedoch dann ratsam, wenn das
Fahrtenbuch gleichzeitig als Beleg zur Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen dient.