Durch die Anzeigepflicht und den Austausch der gewonnenen Informationen
zwischen den Mitgliedstaaten sollen die Finanzverwaltungen
frühzeitig Kenntnis von grenzüberschreitenden Gestaltungen erlangen,
um geeignete Gegenmaßnahmen gegen modellhafte Steuerverschiebungen
ergreifen zu können. Die in der EU-Richtlinie hierfür verwendeten
Kennzeichen für eine meldepflichtige Gestaltung sind jedoch weit
und zumindest teilweise unbestimmt. Daher widmete sich das DWSSymposium
2018 der Vollziehbarkeit der Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle.
In dem einführenden Vortrag erläuterte Herr Dr. Schwab den Richtlinienentwurf
und wies darauf hin, dass angesichts der Komplexität der
Steuermodelle die 30-Tage-Frist für die Meldung nicht ausreichend sei.
Zudem beinhalte die vorgesehene Anzeigepflicht eine große Rechtsunsicherheit
darüber, welche grenzüberschreitenden Modelle tatsächlich
anzeigepflichtig sind. Es brauche Zeit, hier eine rechtliche Einstufung
vorzunehmen. Zu der von den Länderfinanzministern vorgeschlagenen
Ausdehnung der Anzeigepflicht auf rein nationale Sachverhalte führte
Dr. Schwab aus, dass die für das Unterlassen der Anzeigepflicht veranschlagten
Bußgelder ein erhebliches, nicht zu versicherndes Risiko
für den Steuerberater darstellen.
Auch in der anschließenden Diskussion wurde kontrovers diskutiert,
inwiefern die Anzeigepflicht tatsächlich das beabsichtigte Ziel, noch
nicht bekannte Steuergestaltungen aufzudecken, erreichen kann. Es
wurde deutlich, dass die derzeit geplante Umsetzung insoweit erheblichen
Bedenken begegnet. Das Podium war sich einig, dass der Berufsstand
zweifellos dem Gemeinwohl verpflichtet sei, eine Anzeigepflicht
in ihren Grenzen aber hinreichend bestimmt und erfüllbar sein
müsse. Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht müssen
praxistaugliche Regelungen getroffen, die Verschwiegenheitspflicht der
steuerberatenden Berufe gewahrt und angemessene Sanktionen festgelegt
werden.