Ist die Vergütung i. S. v. § 4 Abs. 1 StBVV höher als die gesetzliche Vergütung, so muss im Sinne eines einseitigen Formerfordernisses die Erklärung des Auftraggebers in Textform gem. § 126b BGB abgegeben werden. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen, insb. der Vollmachtserteilung, deutlich abgesetzt sein. Aus Sicherheitsgründen sollte auf die Bezeichnung „in vergleichbarer Weise“ weiterhin verzichtet werden und die Bezeichnung „Vergütungsvereinbarung“ gewählt werden. Mit diesem Vordruck kann eine umfassende Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten geschlossen werden.