Bei der steuerlichen Berücksichtigung von altersbedingten Pflegeaufwendungen muss geprüft werden, welche Art von Aufwendung vorliegt und ob eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung oder/und als Steuerermäßigung in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob er einen Abzug als außergewöhnliche Belastung (agB) oder als Steuerermäßigung beantragt.
Das Merkblatt vermittelt hierzu einen kompakten Überblick und zeigt auf, welche Regeln und Besonderheiten bei der steuerlichen Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen zu beachten sind. Der Fokus des Merkblatts liegt dabei ausdrücklich auf Pflegeaufwendungen, die infolge des Alters und damit im Zusammenhang stehenden Krankheiten entstehen. Pflegekosten für Kinder mit Behinderungen werden nicht behandelt, da dies in der gebotenen Kürze nicht ausreichend dargestellt werden könnte.
Zu den steuerlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Behinderungen empfehlen wir das ausführliche DWS-Merkblatt Art.-Nr. 1942 „Menschen mit Behinderungen – Steuerliche Besonderheiten und Begünstigungen ab VZ 2021“.