Möchte ein Leistungsempfänger aus bezogenen Leistungen den Vorsteuerabzug vornehmen, muss regelmäßig eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. In Ausnahmefällen lässt die Finanzverwaltung aber auch einen Vorsteuerabzug ohne formell vollständig ordnungsgemäße Rechnung zu. Wurde der Vorsteuerabzug vorgenommen, obwohl eine ordnungsgemäße Rechnung nicht vorliegt, stellt sich die Frage, ob diese Rechnung mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden kann. Das Seminar stellt insbesondere die sich aus dem BMF-Schreiben v. 18.09.2020 ergebenden Konsequenzen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung dar.
1. Grundsätze zur Rechnung
2. Vorüberlegung zur Rechnungsberichtigung
3. Notwendigkeit der Rechnungsberichtigung
4. Rechnungsberichtigung in der Rechtsprechung
5. Umsetzung durch die Finanzverwaltung