Die Nutzung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften und Ihren Anteilseignern stellt seit jeher eine Herausforderung in der Gestaltungsberatung da.
Aus Sicht der Kapitalgesellschaft sind dabei die Regelungen der §§ 8c und 8d KStG zu beachten. Nach § 8c Abs. 1 KStG können Verluste bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 v. H. untergehen. Allerdings besteht seit 2016 nach § 8d KStG unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass § 8c KStG auf Antrag nicht angewendet wird. Stattdessen stehen die Verluste dann als sog. fortführungsgebundene Verluste weiter zur Verfügung. Nunmehr hat die Finanzverwaltung endlich mit BMF-Schreiben vom 18.03.2021 umfangreich zu Zweifelsfragen rund um die Anwendung von § 8d KStG Stellung genommen.
A. I. Grundsätze
A. II. Negative Einkünfte
A. III. Schädliche Anteilsübertragungen
A. IV. Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte
A. V. Konzernklausel
A. VI. Fünf-Jahres-Zeitraum
A. VII. Zeitpunkt und Umfang des Untergangs der negativen Einkünfte
A. VIII. Stille-Reserven-Klausel
A. IX. Sanierungsklausel
B. I. Einleitung
B. II. Zeitliche Anwendung
B. III. BMF-Schreiben zu § 8d KStG vom 18.03.2021
Die Teilnehmer erhalten durch die Bearbeitung des Seminars: