Rückwirkend zum 01.01.2022 wurde für bestimmte Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung in der Ertragsteuer und seit dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer eingeführt. Damit soll alles einfacher werden. Aber wie es im Steuerrecht oft so ist: Der Teufel steckt im Detail und die neuen Regelungen werfen eine Vielzahl von Fragen auf.
Der steuerfreie Gewerbebetrieb PV-Anlage in der Ertragsteuer – ein absolutes Novum im Steuerrecht – führt zu vielen Unsicherheiten. Das betrifft insbesondere die Stromnutzung aus der PV-Anlage in einem steuerpflichtigen Unternehmen, die Behandlung bereits gebildeter Investitionsabzugsbeträge sowie die steuerliche Entstrickung, weil die gewerbliche Infizierung entfällt. Zudem ergeben sich Fragen, wie die 30 kWp-, die 15 kWp- und die 100 kWp-Grenze zu lesen ist und welche PV-Anlagen somit unter die Steuerbefreiung fallen oder nicht.
Diese und weitere wichtige ertragsteuerliche Fragen werden im 1. Teil dieses Merkblatts behandelt. Aus Sicht der Umsatzsteuer werden im 2. Teil die Fragen beantwortet: Sind PV-Anlagenbetreiber nun tatsächlich „raus“ aus der Umsatzsteuer? Welche Voraussetzungen sind für den neuen 0 %-Steuersatz zu erfüllen, welche Gestaltungsmöglichkeiten und welche Stolperfallen gibt es und was passiert mit Altanlagen, die bis zum 31.12.2022 ans Netz gegangen sind?