Mit der Grunderwerbsteuerreform wurde § 1 Abs. 2b GrEStG ins Gesetz aufgenommen. Damit können, wie bereits bislang bei Personengesellschaften nach § 1 Abs. 2a GrEStG auch, nunmehr Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften Grunderwerbsteuer auslösen. Die Einführung dieser Regelung hält einige Anwendungsfragen bereit, zu denen die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautendem Erlass Stellung bezogen haben. Das Merkblatt zeigt die wesentlichen Grundsätze zur Anwendung von § 1 Abs. 2b GrEStG auf.