Reisekosten können nur im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit anfallen, d. h. wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG), oder speziell bei Arbeitnehmern, wenn sie eine berufliche Tätigkeit außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfalten.
Das aktualisierte Merkblatt „Reisekosten 2023“ bietet Ihren Mandanten einen aktuellen Überblick über die Regelungen des steuerlichen Reisekostenrechts, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Unterkunftskosten, Reisenebenkosten, steuerfreie Erstattungen, umsatzsteuerliche Behandlung sowie eine Übersicht über die ab dem 01.01.2023 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland.